Allgemeine Bestimmungen:
§ 1
Die Bestellung von Medien und die Verwendung der Logos und Slogans der BJBW-Imagekampagne ist lediglich den Mitgliedsvereinen und -verbänden in der Bundesvereinigung Deutscher Musik-verbände (BDMV) vorbehalten. Die BJBW verfügt über das zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Urheber- und Markenrecht sowie alle weiteren Schutzrechte an den Logos, Grafiken und Slogans der Imagekampagne. Der bestellende Verein/Kreisverband (Besteller) ist ohne die Erlaubnis der BJBW nicht berechtigt, jegliche Art von Änderungen an diesen vorzunehmen oder deren Sinn zu entstellen. Sie dürfen ausschließlich für die Zwecke der BJBW-Imagekampagne eingesetzt werden.
§ 2
Die von der BJBW an den Besteller gelieferten Medien dürfen ausschließlich zur Präsentation der BJBW-Imagekampagne verwendet werden. Die BJBW gestattet dem Besteller den Einsatz aller Medien der Imagekampagne lediglich bei solchen Anlässen, die der Zielsetzung, der Idee und den Hintergründen der Imagekampagne entsprechen und nicht gegen die allgemeinen Grundsätze der BJBW nach der gültigen Jugendordnung neuesten Datums verstoßen. Der Besteller darf von den Medien keinen anderen als den vereinbarten Gebrauch machen. Macht der Besteller einen vertragswidrigen Gebrauch von den Medien, kann die BJBW die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung kündigen, die Herausgabe oder Beseitigung der gelieferten Medien fordern, eine sofortige Unterlassung der vertragswidrigen Nutzung geltend machen, den Besteller zur Gegendarstellung auffordern und zum Ersatz des aus der vertragswidrigen Nutzung entstandenen Schadens verpflichten.
§ 3
Der Verein/Kreisverband (Entleiher) ist verpflichtet, die ausgeliehenen Image-Banner nach Ablauf der in der Bestellung bestimmten Zeit an die BJBW in unversehrtem Zustand zurückzugeben. Bei nicht fristgerechter Rückgabe der Banner hält sich die BJBW vor, einen Verzögerungsschaden geltend zu machen. Der Entleiher ist ohne die Erlaubnis der BJBW nicht berechtigt, den Gebrauch der Banner einem Dritten zu überlassen. Überlässt der Entleiher (mit Erlaubnis der BJBW) den Gebrauch der Banner einem Dritten, so kann die BJBW sie nach der Beendigung der Leihe auch von dem Dritten zurückfordern. Der Entleiher hat die Banner für den Zeitraum der Leihe sorgfältig zu behandeln. Während der Leihzeit treffen ihn Obhuts- und Sorgfaltspflichten. Der Entleiher der Banner haftet für alle adäquaten Sachschäden der Banner (z.B. Beschädigung, Verschmutzung, Zerstörung) einschließlich verursachten Schäden durch Dritte, für Verlust einschließlich Diebstahl, Unmöglichkeit der Rückgabe und nicht fristgerechte Rückgabe der Banner. Er ist der BJBW zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Für Schäden Dritter, die durch die Banner verursacht werden, haftet der Entleiher.
§ 4
Im Übrigen gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.