Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP)

Das Bundesfamilienministerium regt als fachlich zuständige oberste Bundesbehörde die Tätigkeit der Kinder- und Jugendhilfe an und fördert diese, wenn sie von überregionaler Bedeutung ist und ihrer Art nach nicht durch ein Land allein wirksam gefördert werden kann. Das ist in Paragraph 83 Absatz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch festgelegt.

Diese Aufgabe erfüllt das Bundesfamilienministerium mit dem im Jahr 1950 eingeführten Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP - vor dem Jahr 1994 Bundesjugendplan). Der Kinder- und Jugendplan ist das zentrale Förderinstrument der Kinder- und Jugendhilfe auf Bundesebene und der größte Haushaltsansatz der Förderprogramme des Bundesfamilienministeriums. Mit der Programmstruktur, bestehend aus insgesamt 21 Förderprogrammen, werden die vielfältigen Leistungsfelder der Kinder- und Jugendhilfe abgedeckt.

Neue Richtlinien

Aufgrund mehrerer Änderungen in den vergangenen Jahren (überwiegend im Bereich der Freiwilligendienste) und aktueller Änderungen im Bereich der Regelungen zur Internationalen Jugendarbeit wurde eine komplett neue Fassung der Richtlinien zum KJP erstellt.

Weiterführende Informationen auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen, Jugend: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/kinder-und-jugend